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   LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11 B E   

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https://dejure.org/2013,33745
LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11 B E (https://dejure.org/2013,33745)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.11.2013 - L 15 SF 191/11 B E (https://dejure.org/2013,33745)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. November 2013 - L 15 SF 191/11 B E (https://dejure.org/2013,33745)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 119
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Für die Reise von und nach A-Stadt sind unter Zugrundelegung der sich aus im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern (z.B. von Falk) ergebenden Informationen insgesamt 134 km (für die schnellste Strecke, auch wenn diese nicht die kürzeste ist [vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12]) anzusetzen und damit 33, 50 EUR zu entschädigen, wie dies das SG im angegriffenen Beschluss zutreffend gemacht hat.

    Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung des aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, resultierenden Gebots der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 5.3; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu ermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Weitere Ausnahmen sind dann zu akzeptieren, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind, z.B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Bei der Ermittlung der Streckenlänge stützt sich der Senat auf die im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09).

    Es kann ihr daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Antrag zur Zeitversäumnis keine Angaben gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und vom 24.04.2013, Az: L 15 SF 62/13).

  • LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Lediglich dann, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist, wobei von ersterem dann auszugehen sein wird, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist, hat eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13),.

    Zwar hat die Beschwerdeführerin im Antragsformular zur Frage der Zeitversäumnis keinerlei Angaben gemacht, was darauf hindeuten könnte, dass sie die Zeit, die sie für den Gerichtstermin aufgewandt hat, nicht anderweitig zweckvoll und nutzbringend hätte verwenden können (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11).

  • LSG Bayern, 24.05.2012 - L 15 SF 24/12

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung des aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, resultierenden Gebots der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 5.3; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu ermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Dies ist dann der Fall, wenn bei der tatsächlich erfolgten weiteren Anreise andere, sonst erstattungsfähige Kosten reduziert worden sind, sodass bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten die Anreise vom weiter entfernten Ort der Staatskasse nicht "teurer gekommen ist" (vgl. so zu den Kosten der Inanspruchnahme einer Begleitperson, die bei einem anderen Beförderungsmittel nicht nötig gewesen wäre: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B).

  • BGH, 26.01.2012 - VII ZB 60/09

    Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 26.01.2012, Az.: VII ZB 60/09 - mit weitergehenden Erläuterungen und Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).
  • LSG Bayern, 19.12.2012 - L 15 SB 123/12

    Behinderung, Erwerbsminderung, Vergleichsangebot, Zusatzgutachten

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Denn die Befugnis zur Ausübung des Ermessens ist in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (vgl. Beschluss des Senats vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B - mit ausführlichen und grundsätzlichen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Ermessensentscheidungen gemäß § 109 SGG des erstinstanzlichen Gerichts).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2009 - 6 W 68/09
    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Wenn das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Beschluss vom 05.06.2009, Az.: 6 W 68/09, demgegenüber die Ansicht vertritt, dass das Beschwerdegericht nur feststellen könne, ob der Richter in der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen.
  • LSG Bayern, 09.10.2009 - L 15 SF 289/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall - Erfordernis

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    69 Der Kostensenat des Bayer. LSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 16.05.2007, Az. L 15 SB 118/06. Ko, vom 06.12.2007, Az.: L 15 SF 79/07 R KO, vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO, und vom 09.10.2009, Az.: L 15 SF 289/09).
  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 15 SF 191/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    69 Der Kostensenat des Bayer. LSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 16.05.2007, Az. L 15 SB 118/06. Ko, vom 06.12.2007, Az.: L 15 SF 79/07 R KO, vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO, und vom 09.10.2009, Az.: L 15 SF 289/09).
  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Lediglich dann, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist, wobei von ersterem dann auszugehen sein wird, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist, hat eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13),.
  • LSG Thüringen, 27.09.2005 - L 6 SF 408/05

    Auslagenvergütung für Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ladung zur

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11
    Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung des aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, resultierenden Gebots der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 5.3; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu ermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2011 - L 2 SF 319/11

    Verteuerung der Anreise - Taxikosten - Mitteilungspflicht

  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

  • LSG Bayern, 20.07.2009 - L 15 SF 152/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erstattung der notwendigen Auslagen für eine

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R

    Haftungsbegründende Kausalität im sozialen Entschädigungsrecht

  • LSG Bayern, 19.07.2011 - L 15 VS 7/10

    Ob das mehrmalige schnelle Aufstehen und Hinknien bei einer Schießübung, nach der

  • OLG Celle, 01.07.2020 - 4 StE 1/17

    Antrag auf allgemeine Zeugenerstattung umfasst auch Zeitversäumnis; Zumutbarkeit

    Wenn aber dem Zeugen von der Justizverwaltung ein solches Formular - das nach dem obenstehenden nicht zu beanstanden ist - ausgehändigt wird, darf ihm, wenn er dieses im Vertrauen darauf, mit dem vollständigen Ausfüllen des Formulars seine Rechte umfassend geltend zu machen, ausgefüllt einreicht, erst recht eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht mit dem Argument versagt werden, er habe eine solche Entschädigung nicht ausdrücklich beantragt (zur abweichenden rechtlichen Beurteilung, wenn ein Formular ein Ankreuzfeld für eine Entschädigung für Zeitversäumnis vorsieht, der Antragsteller dieses aber nicht angekreuzt hat, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 6. November 2013 - L 15 SF191/11 B E, BeckRS 2013, 74227; LSG Bayern, Beschluss vom 4. November 2014 - L 15 SF 198/14, BeckRS 2014, 74010).
  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer weiteren Anreise (vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) und zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), kommt die Erstattung von Übernachtungskosten, wenn nicht schon eine objektive Notwendigkeit zu bejahen ist, auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in Betracht, wobei sich letzteres hier wohl auf ganz besondere Einzelfälle beschränken dürfte.

    Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - zu den Kosten einer Begleitperson, vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E - zur Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort; vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12 - zu Taxikosten) ist ein Umstand, der isoliert betrachtet zusätzliche oder höhere Kosten verursacht, ausnahmsweise über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieses Umstands voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kostenrechtlich beachtlich.

    Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12).

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

    Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

    Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst.

    Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

    Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

    Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

  • LSG Bayern, 11.11.2016 - L 15 RF 26/16

    Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen des Erscheinens bei einem Gerichtstermin

    Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).
  • LSG Bayern, 01.03.2016 - L 15 RF 28/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von nur

    Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist regelmäßig dann zu gewähren, wenn - wie hier - zwar eine - finanziell höherwertigere - Entschädigung für Verdienstausfall beantragt worden ist, diese aber am Nachweis des Verdienstausfalls scheitert (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

    Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.
  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Es ist zwar richtig, dass die Regelungen des JVEG auch unter dem Eindruck des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) und dem daraus resultierenden Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu sehen sind (wiederholte Rechsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).
  • LSG Bayern, 18.11.2013 - L 15 SF 121/11

    Eine Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen kann nicht erfolgen,

    Grundsätzlich sind der Ermittlung der Fahrtkostenentschädigung eine An- und Rückreise vom bzw. zum Ladungsort zugrunde zu legen (vgl. Grundsatzbeschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, der auch die Konstellationen benennt, die eine Berücksichtigung der Reisekosten von einem weiter entfernten Ort zulassen).

    Grund dafür ist nicht, dass eine der im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, aufgezeigten Konstellationen vorliegt, sondern dass die Ladung des Antragstellers an eine Adresse erfolgt ist, für die sich aus den Akten kein Grund entnehmen lässt.

    Es kann ihm in einem solchen Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Antrag zur Zeitversäumnis keine Angaben gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, vom 24.04.2013, Az: L 15 SF 62/13, und vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

  • LSG Bayern, 21.10.2015 - L 15 RF 38/15

    Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.
  • LSG Bayern, 21.05.2014 - L 15 SF 137/13

    Kostenfestsetzung, Fahrtkostenersatz, Taxibenutzung, Kostenminimierungspflicht

  • LSG Bayern, 27.07.2016 - L 15 RF 9/16

    Höhe der Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin

  • LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 208/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von

  • LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

  • LSG Bayern, 14.09.2015 - L 15 RF 25/15

    Keine Entschädigung für Nachteil bei der Haushaltsführung bei Bezug von SGB II

  • LSG Bayern, 15.05.2014 - L 15 SF 118/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 15 SF 176/16

    Erstattung von Kosten für die Begleitperson

  • LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14

    Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten

  • LSG Bayern, 24.11.2016 - L 15 RF 31/16

    Kostenfreiheit des Verfahrens nach JVEG

  • SG Karlsruhe, 02.08.2016 - S 1 KO 2507/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten für seine

  • LSG Bayern, 22.10.2015 - L 15 RF 24/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von

  • LSG Bayern, 14.05.2014 - L 15 SF 122/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz für

  • LSG Bayern, 09.05.2016 - L 15 RF 4/16

    Zur Beurteilung von Verdienstausfall

  • LSG Bayern, 16.04.2015 - L 15 SF 330/14

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von nur

  • LSG Bayern, 01.10.2015 - L 15 RF 32/15

    Für das Kostengericht bindende Festlegungen des Hauptsacheverfahrens

  • SG Karlsruhe, 02.08.2016 - S 1 SF 2507/16

    Entschädigung für die Anreise zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung von

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